Shadi.Alhashemi-Brandschutz                                                                     

Allgemeine Geschäftsbedingungen

• §1 Allgemeines

 (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere 
Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern.
 (2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des 
Auftraggebers gültigen Fassung. Gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB gelten sie allerdings 
nur insoweit, als nicht in den jeweiligen Bedingungen etwas anderes festgelegt wird.
 (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des 
Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung 
ausdrücklich zugestimmt haben.
 (4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns 
gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder 
Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. Dies gilt auch für alle 
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, durch welche von diesen Bestimmungen 
abgewichen werden soll.
 (5) Sobald diese AGB einmal in einen Vertrag einbezogen worden sind, gelten sie in ihrer 
jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit dem konkreten Auftraggeber, ohne dass 
erneut auf die AGB hingewiesen werden muss. Über Änderungen der AGB wird der Kunde in 
Textform informiert.
 (6) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser AGBs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

• §2 Vertragsschluss

 (1) Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte bzw. der Leistungen, 
welche der Auftragnehmer für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form von 
individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Kunden auf 
dessen Anfrage übermittelt werden.
 (2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem 
Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, 
Kalkulationen) sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – 
überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
 (3) Die Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen, sofern in den Angeboten nicht etwas 
Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. 
 (4) Verträge kommen durch schriftliche Annahme der Bestellung des Auftraggebers zustande. Bei  fernmündlichen Bestellungen ist eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers 
erforderlich.
 (5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das eingereichte Angebot aufgrund von 
Tippfehlern, Preisfehlern, Mehrwertsteuer-, Währungs-, und Steueränderungen, Preiserhöhungen, 
ausverkaufter oder vermieteter Produkte, sowie technischer Gegebenheiten zu ändern.

• §3 Ausführungsfrist und Verzug

 (1) Die Liefer- bzw. Leistungstermine werden von uns bei Annahme der Bestellung bzw. des 
Auftrags angegeben.
 (2) Bei den angegebenen Liefer- bzw. Leistungsterminen handelt es sich um unverbindliche 
Termine, es sei denn, dass die Verbindlichkeit gesondert, schriftlich zugesagt wird.
 (3) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftraggeber
• dem Auftragnehmer den für eine Bestandsaufnahme notwendigen Zutritt zum Grundstück 
gestattet,
• die für die Erstellung der Pläne notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt.
Werden diese Voraussetzungen nicht, oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die 
Leistungsfrist in angemessenen Umfang.
 (4) Sofern wir verbindliche Ausführungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht 
einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber 
unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Fertigstellungstermin 
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz 
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem 
Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Lieferung von Materialen.
 (5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
 (6) Werden die unter § 5 Ziffer 4 vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, verlängern 
sich die Liefer- bzw. Leistungstermine.

 • §4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des 
Vertragsschlusses aktuellen Preise.
(2) Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn sie eingegangen sind.
(3) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Die vereinbarte Vergütung ist wie folgt zur Zahlung fällig:
30 % der Auftragssumme sind innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss fällig. Die restliche 
Auftragssumme ist nach Rechnungsstellung innerhalb 14 Tagen zu zahlen; Weitere 
Abschlagszahlungen können individuell schriftlich vereinbart werden. Abweichungen von diesen 
Zahlungsbedingungen können zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist 
während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir 
behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(6) Die Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender 
Gegenansprüche des Auftraggebers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig 
festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

• §5 Eigentumsvorbehalt

 (1) Eigentumsvorbehalt betreffend Verträge mit Verbrauchern
 (2) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus 
dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) 
behalten wir uns das Eigentum an den Werken vor.
 (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen 
Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. 
Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, dürfen wir dieses Rechte nur geltend machen, 
wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben 
oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
 (4) Der unter Ziffer (1) geregelte Eigentumsvorbehalt gilt ausschließlich für Verträge, in denen der 
Auftraggeber Verbraucher ist.
 (5) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des 
Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der 
Auftraggeber die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das 
Eigentum hieran verfügen.
 (6) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der 
Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer 
unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
 (7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der 
Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern der Auftragnehmer vom 
Vertrag zurückgetreten ist.
 (8) Eigentumsvorbehalt betreffend Verträge mit Unternehmern und Privatpersonen
 (9) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden 
derzeitigen und künftigen Forderungen des - konkreten - Auftragnehmers gegen den Auftraggeber 
aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung. Der 
Eigentumsvorbehalt aus dem konkreten Auftrag gilt nicht gegenüber weiteren Firmen, die nicht 
Vertragspartner dieses Auftrages sind.
(10) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen 
Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach 
den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware 
wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
 (11) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.
 (12) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im 
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und 
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
 (13) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die 
Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der 
Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer 
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der 
Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im 
Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den 
Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der 
Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der 
neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit 
anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine 
der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die 
Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in 
dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
 (14) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt 
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des 
Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den 
Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware 
treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche 
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer 
ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen 
im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im 
Verwertungsfall widerrufen.
 (15) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der 
Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den 
Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu 
ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem 
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet 
hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.
 (16)Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder 
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % 
übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Auftragnehmer.
 (17) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware 
heraus zu verlangen.

• §6 Mängelansprüche des Auftraggebers

 (1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und 
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit 
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
 (2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu 
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
 (3) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er 
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. 
Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich 
Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen 
erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber 
offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab 
Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße
 Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel 
ausgeschlossen.
 Gegenüber Verbrauchern gilt: Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
 (4) Ist das bestellte Werk mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel 
beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen 
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
 (5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der 
Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt.
 (6) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und 
Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Werk zu Prüfungszwecken zu übergeben. 
Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den 
gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
 (7) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen 
bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
 (8) Von uns erstellte Planungshilfen, Kalkulationen oder Entwürfe sind stets unverbindlich. Ein 
verbindlicher Charakter entsteht nur, wenn der Auftragnehmer auf schriftliche Aufforderung die 
rechtliche Verbindlichkeit zusichert.
 (9) Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt 1 Jahr, es sei denn, es liegt ein 
Mangel i.S.d. § 634a Abs. 1 Nr. 1) oder Nr. 2) vor. In diesen Fällen gilt die vom Gesetz bestimmte 
Verjährungsfrist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen. 
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach 
dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen 
Verjährungsfristen.

• §7 Sonstige Haftung

 (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes 
ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den 
gesetzlichen Vorschriften.
 (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der 
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir 
vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt 
in eigenen Angelegenheiten) nur
 1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
 2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht 
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt 
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und 
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, 
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
 (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen 
durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu 
vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine 
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des 
Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
 (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur 
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten 
die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

• §8 Pflichten des Auftraggebers

 (1) Der Auftraggeber gewährleistet dem Auftragnehmer den Zugang zu den Grundstücken zu den 
geschäftsüblichen Zeiten.
 (2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Erstellung der Pläne notwendigen 
Bestands- oder aktuellen Lagepläne in Digitaler- oder Papierform zur Verfügung.
 (3) Soweit keine aktuellen oder ausreichenden Lagepläne bzw. Grundrisse vorhanden sind, 
gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Betreten des Grundstücks zum Zwecke der 
Feststellung der Örtlichkeiten, wobei dem Auftragnehmer gestattet ist, Fotos anzufertigen.
 (4) Dem Auftragnehmer ist es gestattet, von den ihm für die Erstellung der Pläne zur Verfügung 
gestellten Unterlagen Kopien zu fertigen. Von ihm gefertigte Fotos sind ausschließlich für die 
Erstellung der Pläne zu verwenden. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung dieser Fotos ist nicht 
gestattet.
 (5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer vor sowie nach Erstellung der Pläne zu 
informieren, wenn sich Änderungen gegenüber den übergebenden Bestandsunterlagen ergeben 
haben oder ergeben werden.
(6) Ist bei der Herstellung des Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der 
Auftragnehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme 
kommt, einen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes verlangen. Der 
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder 
der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
 
• §9 Preise und Zahlung

 (1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und 
Lieferungsumfang oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - im vereinbarten Leistungs- und 
Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
 (2) Die Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern in EURO ab Werk, zuzüglich etwaiger 
Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Versicherung, bei Exportlieferungen Zoll sowie 
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Gegenüber Verbrauchern schließen die Preise die 
gesetzliche Umsatzsteuer, inkl. Verpackung sowie Zoll und Gebühren ein. Die Preise verstehen 
sich für Verbraucher ebenfalls ab unserem Werk, also zuzüglich Porto.
 (3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, trägt er zusätzlich die Gebühren und Kosten für behördliche 
Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen 
entstehen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, trägt er diese Kosten nur, wenn diese auf 
Veranlassung des Verbrauchers erhoben werden oder aufgrund von Änderungswünschen des 
Verbrauchers nicht absehbar waren und dadurch neu entstehen oder wenn sich nach 
Vertragsschluss gesetzliche Anforderungen ändern und hierdurch behördlich Gebühren/Kosten 
entstehen, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren.
 (4) Ist eine Montage geschuldet und wünscht der Auftraggeber die Montage nicht zu den üblichen 
Geschäftszeiten des Auftragnehmers (Werktags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr), ist der 
Auftragnehmer berechtigt, auf den Stundensatz einen Zuschlag zu berechnen. Dieser richtet sich 
nach den jeweiligen Einsatzzeiten: Werktags zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie 17:00 Uhr - 
17:00 Uhr erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 25%; Samstags- und Nachtarbeiten von 20:00 Uhr - 
06:00 Uhr in Höhe von 50%; Sonntagsarbeit in Höhe von 100% und an gesetzlichen Feiertagen in 
Höhe von 150 %.
 (5) Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer für Wartungsarbeiten, beinhalten die 
vereinbarten Preise ausschließlich die Kosten für die Wartung. Etwaige Reparatur- und 
Instandsetzungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.
 (6) Können Leistungstermine aus Gründen, die der Auftraggeber zu verschulden hat, nicht 
eingehalten werden (z.B. wegen Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit, Nichtzahlung bei 
Vorleistungspflicht) und verschieben sich die Leistungstermine um mehr als vier Monate, ist der 
Auftragnehmer berechtigt, etwaige Mehrkosten aufgrund Erhöhung von Material- oder 
Lohnkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn es sich beim Auftraggeber um einen 
Unternehmer oder Privatperson handelt. Ein etwaiges Rücktrittsrecht vom Vertrag bleibt von 
dieser Regelung unberührt.   
(7) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht 
etwas anderes schriftlich 

• §10 Gefahrenübergang und Versand

(1) Versandweg und -mittel sind der Wahl des Auftragnehmers überlassen. Die zu liefernden Pläne 
werden auf Wunsch und Kosten des Auftragnehmers versichert.
(2) Portokosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
(3) Ist der Kunde kein Verbraucher, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den 
Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Büros auf den Auftragnehmer über. Das 
gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch weitere Leistungen 
übernommen hat.
(4) Teillieferungen sind zulässig.

• §11 Höhere Gewalt

Liegen besondere Umstände vor, wodurch der Auftragnehmer gehindert ist, seine Leistungen zu 
erbringen, kann sich der Auftragnehmer auf höhere Gewalt berufen. Beispiele dafür können 
Pandemien, Streiks, Schneestürme und Brände sein.

• §12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zu dem Auftraggeber gilt das Recht der 
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des 
UN-Kaufrechts.
 (2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen 
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch 
internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar 
ergebenden Streitigkeiten – das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Entsprechendes 
gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSv. § 14 BGB ist.
 (3) Ist der Auftraggeber Unternehmer oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen 
allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der 
Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des 
Auftragnehmers der jeweilige Sitz des Auftragnehmers oder der Sitz des Auftraggebers. Für 
Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch der jeweilige Sitz des 
Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand. Der Sitze des Auftragnehmers ist bei den S&K 
Brandschutz in Castrop - Rauxel. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche 
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
 (4) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen 
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 (5) Für den Fall, dass es sich bei dem Auftragnehmer um einen Unternehmer handelt, der seinen 
Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist dieser verpflichtet, die ihm übersandten 
Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen einer Frist von 10 Tagen unterschrieben an den 
Auftragnehmer zurückzusenden, oder die Geltung derselben dem Auftragnehmer gegenüber 
schriftlich zu bestätigen.
 (6) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, 
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, 
welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem 
Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn ihnen  die 
Regelungslücke bekannt gewesen wäre.

• §13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach 
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des 
Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung 
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen 
Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. 
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen geltend 
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

• § 14 Datenschutz

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem 
Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und ggf. verarbeitet. Der 
Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - 
hierfür eine gesonderte Datenschutzerklärung zur Verfügung. Sofern Einwilligungen zur 
Datenverarbeitung erforderlich sind, werden diese gesondert beim Auftraggeber angefordert.

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